Präambel
Zweck der Stiftung ist die Förderung der SUFI BOTSCHAFT, die HAZRAT INAYAT KHAN 1910 der Menschheit gebracht hat.
„Der Zweck der Sufi-Botschaft ist es, auf die Einheit hinzuarbeiten. Ihr Hauptziel liegt darin, der Menschheit die so zersplittert ist, im tieferen Verständnis des Lebens einander näher zu
bringen. Es ist eine Vorbereitung für einen Dienst an der Welt, die hauptsächlich auf drei Wegen geschieht. Ein Weg ist das philosophische Verstehen des Lebens; ein weiterer Weg ist, zwischen den
Rassen, Nationen und Glaubensrichtungen, eine Bruderschaft zu erreichen; und der dritte Weg ist die Erkenntnis, dass es immer ein- und dieselbe Religion war und ist, eine Religion, die an den
großen Lehrern und Heiligen Schriften festgehalten hat.“ (Hazrat Inayat Khan)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen: „WHW Stiftung" und wird im Folgenden als „Stiftung" bezeichnet. WHW steht für die Namen von drei Personen, die der Stifterin sehr nahe standen.
- Sie hat ihren Sitz in Berlin und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung wird nach deutschem Recht errichtet.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Das interne Stiftungsjahr beginnt am 13. September und endet am 12. September des folgenden Jahres. Der 13.
September ist der höchste Feiertag der Sufi-Bewegung.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion und des Völkerverständigungs-gedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 13 der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der
Verständigung zwischen den Religionen und die Förderung des interreligiösen Dialogs.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) die Unterstützung von Zentren der Sufi-Bewegung in der ganzen Welt, insbesondere in Deutschland, Australien, Neuseeland und Südafrika,
b) die Unterstützung interreligiöser Aktivitäten,
c) die Unterstützung für Publikationen ausschließlich von Hazrat Inayat Khan selbst sowie
d) die Unterstützung der baulichen Erhaltung und der Unterhaltungskosten des Hauses „Fazal Manzil“ in der Rue de la Tuilerie 23, 92150 Suresnes, Frankreich, in der Form, wie es zum Zeitpunkt der
Gründung dieser Stiftung besteht, da es die ehemalige Residenz von Hazrat Inayat Khan, dem Gründer des 1923 gegründeten „International Headquarters of the Sufi Movement“ ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit der Stiftung
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51 ff. AO. Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO tätig ist. Die
Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
- Vermögensumschichtungen sind nur beschränkt nach den folgenden Maßgaben zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das als
Stiftungsvermögen eingebrachte Grundstück (Danckelmannstr. 24, Ecke Horstweg 29/30, 12059 Berlin, eingetragen beim Grundbuchamt des Amtsgericht Berlin Charlottenburg, Band 233, Blatt 27128) darf
nicht verkauft, beliehen oder verpfändet werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen, ohne hierzu gegenüber Dritten verpflichtet zu sein.
Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen. Die Stiftung darf Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) nur dann annehmen, wenn sie
von der Gründungsstifterin geleistet werden oder, soweit sie von Dritten geleistet werden, nur in Höhe eines Wertbetrages von bis EUR 1.000 je Kalenderjahr je zuwendender Person. Der Betrag von
EUR 1.000 erhöht oder vermindert sich entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Leistung im Vergleich zum Indexwert zum Zeitpunkt der
Anerkennung der Stiftung.
- Die Stifterin verpflichtet sich, bis zu ihrem Tod jährlich mindestens EUR 3.000 zu spenden, um die Deckung laufender Verwaltungskosten der Stiftung zu gewährleisten.
- Jede Zuwendung (Zustiftung oder Spenden), die die Stiftung von der Stifterin oder von Dritten erhält, kann Anweisungen, Hinweise oder Beschränkungen des Zuwendenden für die Verwendung
enthalten (diese sind jedoch nicht erforderlich), vorbehaltlich der Satzung dieser Stiftung und im Einklang mit dem gemeinnützigen Status dieser Stiftung. Dazu kann gehören, ob die Spende (wie
Bargeld, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte) für einen der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden muss, und sie kann auch Anweisungen enthalten, die bestimmte
Verwendungsbeschränkungen festlegen. Liegen keine spezifischen Anweisungen oder Hinweise der Zuwendenden vor, werden alle Spenden für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke und
Zweckverwirklichungsmaßnahmen verwendet.
§ 5 Verwendung der Erträge aus Vermögen und Zuwendungen
- Die Mittel zur Erfüllung der in § 2 Absatz 2 dargelegten Zwecke der Stiftung werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind, sowie aus den dazu gedachten Umschichtungsgewinnen bereitgestellt. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gem. § 62
Abs. 1 Nr. 3 AO.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung
zuwenden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
- Die Mittel dürfen im Rahmen der in § 2 Abs. 2 (d) genannten Maßnahme nicht verwendet werden für die Bezahlung von Gehältern oder sonstigen Vergütungen, auch in Form von Sachzuwendungen; dies
insbesondere nicht an die Bewohner des Hauses „Fazal Manzil“ oder sonstige Mitglieder der Sufi-Bewegung.
§ 6 Organ der Stiftung
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Alle Tätigkeiten der Mitglieder für die Stiftung sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung oder Entlohnung. Kein Mitglied ist berechtigt, aus der Stiftung in irgendeiner Form
einen Gewinn zu erzielen. Notwendige Auslagen wie z. B. Reisekosten, Übernachtungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Stiftung entstehen, werden zu 100% erstattet.
- Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Beirat ist ausgeschlossen.
§ 7 Vorstand
- Bei Gründung der Stiftung besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern, der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und der Schriftführerin.
- Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
- Zu Lebzeiten ist die Stifterin (Petra-Beate Schildbach) die Vorsitzende. Die Stifterin kann zu ihren Lebzeiten nach eigenem Ermessen Vorstandsmitglieder berufen und die in Abs. 1 genannten
Funktionsämter vergeben. Die Gründungsvorstandsmitglieder gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
- Nach dem Tode der Stifterin oder wenn diese nicht mehr willens und in der Lage ist, neue Vorstandsmitglieder zu berufen, ergänzt sich der Vorstand selbst und wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, kann der Vorstand aus seiner Mitte auch einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer wählen.
Obwohl es keine Mindest- oder Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern gibt, schlägt die Stifterin den Vorstandsmitgliedern vor, einen Vorstand mit mindestens vier (4) Mitgliedern, einschließlich des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, in Betracht zu ziehen.
- Besteht der Vorstand aus nur einem Mitglied, hat das Vorstandsmitglied durch Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Person zu benennen, die im Falle der Beendigung seines
Amtes durch Niederlegung, Tod, Anordnung der Betreuung oder Feststellung der Geschäftsunfähigkeit als Vorstandsmitglied nachfolgen soll. Die Benennung kann durch Erklärung gegenüber der
Stiftungsaufsichtsbehörde jederzeit geändert werden und verliert ihre Wirksamkeit, wenn zumindest ein weiteres Vorstandsmitglied kooptiert wird.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die keine Gründungsvorstandsmitglieder sind, beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt so lange
im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, wenn ansonsten dem Vorstand kein Mitglied mehr angehören würde. Das Amt aller Vorstandsmitglieder endet automatisch mit ihrem Tod oder ihrem Rücktritt.
- Die von der Stifterin bestellten Vorstandsmitglieder können von ihr jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Nach dem Tod der Stifterin oder wenn sie dazu nicht mehr willens und in der
Lage ist, kann ein Vorstandsmitglied von den übrigen Vorstandsmitgliedern jederzeit aus wichtigem Grund (z. B. bei erheblicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Stiftung) abberufen
werden, wobei das folgende vorgeschriebene Verfahren zu durchlaufen ist. Ein Mitglied des Vorstands muss allen Vorstandsmitgliedern einen Vorschlag zur Abberufung des betreffenden Mitglieds
unterbreiten. Alle Mitglieder des Vorstands müssen dann über diesen Vorschlag abstimmen, nachdem sie dem Mitglied des Vorstands, das Gegenstand des Vorschlags ist, ausreichend Gelegenheit gegeben
haben, sich gegenüber allen Mitgliedern des Vorstands zu dem Vorschlag zu äußern, wobei eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen einzuhalten ist. Die Mitglieder des Vorstands sollten sich von
den Mitgliedern des Beirats beraten lassen. Das betroffene Vorstandsmitglied nimmt an der Beschlussfassung nicht teil. Nur im Falle eines einstimmigen Votums des Vorstands ist der Vorschlag
angenommen und das betroffene Vorstandsmitglied wird unverzüglich seines Amtes enthoben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Stiftung. Er ist verantwortlich für die Überwachung der Aktivitäten der Organisation, den Schutz des Vermögens, das Ansehen der Stiftung und die
Erfüllung des Stiftungszwecks. Zu diesem Zweck arbeitet der Vorstand an der Strategie, der Festlegung von Zielen und Aufgaben und dem Risikomanagement.
- Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Solange die Gründungsstifterin
Vorstandsvorsitzende ist, vertritt sie die Stiftung einzeln. Im Übrigen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wovon eines die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende sein muss. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieses die Stiftung einzeln. Die Gründungsvorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Die Gründungsvorsitzende bevollmächtigt den zum Zeitpunkt ihres Todes amtierenden Vorstand unwiderruflich über den Tod hinaus, in ihrem Namen die Auflassung des gem. § 4 Abs. 1
gestifteten Grundvermögens unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu
beantragen. Die Vorstandsmitglieder sind seitens der Stiftung zur Erklärung dieser Auflassung und ihrer Durchführung einschließlich üblicher Durchführungsvollmachten an Notarangestellte von den
Beschränkungen des § 181 Var. 2 BGB befreit.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben gemeinsam die Aufgabe, den Stiftungszweck im Rahmen der Stiftungssatzung bestmöglich zu erfüllen. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel und
c) die Genehmigung der Jahresberichtsunterlagen.
Die sonstigen besonderen Aufgaben ergeben sich aus den folgenden Regelungen für den Fall einer entsprechenden Besetzung des Vorstands. Sind die jeweiligen Funktionen nicht besetzt, stimmen sich
die Vorstandsmitglieder über die Aufgabenverteilung im Einzelnen ab.
4. Sofern ein Schatzmeister bestellt ist, hat dieser die besondere Aufgabe, eine gute und ordnungsgemäße
Finanzbuchhaltung zu führen bzw. dafür Sorge zu tragen, wie oben erwähnt, einschließlich der folgenden Aufgaben:
a) Erstellung eines Haushaltsplans zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres und dessen jährliche Genehmigung durch den Vorstand,
b) Erstellung des Jahresabschlusses und der jährlichen Finanzberichte, die zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Stiftung nach jedem Geschäftsjahr erforderlich sind,
c) episodische Aktualisierungen des Budgets während des Geschäftsjahres, einschließlich der gezahlten Ausgaben und der Verfolgung des genehmigten Budgets,
d) Erstellung eines Verzeichnisses des Kapitalvermögens und des Umlaufvermögens und
e) Aufzeichnungen über alle Vermögenswerte der Stiftung und Berücksichtigung der Anweisungen oder Verwendungsbeschränkungen und
f) Unterhaltung eines Bankkontos in Berlin im Namen der Stiftung.
Der Schatzmeister verwaltet den Zugriff auf das Bankkonto und das sonstige Vermögen. Er erledigt vorrangig die Bankgeschäfte. Der Vorstand hat die Pflicht, die Bankgeschäfte zu prüfen.
5. Sofern ein Schriftführer bestellt ist, führt dieser die Protokolle der Vorstandssitzungen und bewahrt andere wichtige Notizen auf, die zu den Akten genommen werden.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand hat die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Stiftung. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Sitzungen können persönlich zu einem von den Vorstandsmitgliedern vereinbarten Zeitpunkt und
Ort oder alternativ auch über ein Videokonferenzsystem abgehalten werden. Sitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies beantragt. Wenn kein Mitglied des Vorstands
widerspricht, können Beschlüsse auch schriftlich, auch per E-Mail, gefasst werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder
vertreten sind oder sich am schriftlichen Umlaufverfahren beteiligen.
- Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Vorstands anwesend sind oder sich am schriftlichen Umlaufverfahren beteiligen und niemand widerspricht.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder oder ihrer Vertreter oder der sich am schriftlichen Umlaufverfahren beteiligenden
Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters den Ausschlag.
- Eine Ausgabe von Stiftungsmitteln erfolgt nur, wenn der Vorstand diese genehmigt hat. Jeder Vorschlag ist dem Vorstand mit schriftlichen Belegen zur Genehmigung vorzulegen. In dringenden
Fällen kann der Vorstand bis zu 5.000 € für jeden einzelnen Vorgang genehmigen, ohne dass zuvor eine formale schriftliche Dokumentation zur Unterstützung der vorgeschlagenen Ausgaben vorgelegt
werden muss.
- Über die Sitzungen sind Protokolle über Anfragen, Diskussionen, Beschlüsse und die Durchführung von Arbeiten anzufertigen. Beschlüsse sind darin im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Beirat
- Die ersten Mitglieder des Beirats werden von der Stifterin ernannt. Der Beirat besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern.
- Die Stifterin kann zu Lebzeiten nach eigenem Ermessen Mitglieder des Beirats ernennen und aus wichtigem Grund abberufen.
- Nach dem Tod der Stifterin oder wenn sie nicht mehr willens oder in der Lage ist, dies zu tun, ist der Vorstand befugt, neue Mitglieder des Beirats durch Mehrheitsbeschluss zu ernennen oder
aus wichtigem Grund abzuberufen. Der Vorstand soll die Mitglieder des Beirats zu allen vorgeschlagenen Änderungen in der Zusammensetzung des Beirats anhören.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Beirats ihr Amt bis zum Amtsantritt der
Nachfolger weiter, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Das Amt aller Beiratsmitglieder endet automatisch mit ihrem Tod oder ihrem Rücktritt. Bei Tod, Rücktritt oder
Abberufung eines Beiratsmitglieds bilden die verbleibenden Beiratsmitglieder den Beirat. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen, falls ansonsten die
Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.
§ 11 Aufgaben und Beschlüsse des Beirats
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen dieser Stiftungssatzung, um den Stiftungszweck bestmöglich zu erfüllen.
- Der Beirat soll einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitglieder des Beirates können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Die Mitglieder des Beirats sind in den Sitzungen des Vorstands nicht
stimmberechtigt, können die Stiftung nicht vertreten und sind nicht befugt, die Stiftung rechtsverbindlich zu verpflichten.
§ 12 Änderung der Satzung
- Der Vorstand der Stiftung kann Satzungsänderungen nur beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Struktur der Satzung nicht wesentlich verändern.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes gefasst werden. Änderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und sind dem zuständigen Finanzamt mit einer Erklärung anzuzeigen.
§ 13 Auflösung
Der Vorstand kann über die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks endgültig nicht mehr möglich ist. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam und sind dem zuständigen
Finanzamt mit einer Erklärung anzuzeigen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und kann nur in einer Sitzung mit Anwesenheit aller
Vorstandsmitglieder gefasst werden.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige „Sufi-Bewegung e.V.“, Berlin, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Berliner Rechts.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Veränderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane
sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert einzureichen.